Reisebedingungen ab 01.07.2018

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen der Kundin bzw. dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a x BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Die Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn die Kundin bzw. der Kunde keine Pauschalreise (sondern z.B. verbundene Reiseleistungen gem. § 651w BGB) gebucht hat, da sie bzw. er hierüber eine entsprechende andere Information erhält.
Die Reisebedingungen gelten ferner nicht für Geschäftsreisen, soweit mit der Kundin bzw. dem Kunden ein Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen geschlossen wurde.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende
1.1. Für alle Buchungswege (z.B. im Reisebüro, direkt beim Veranstalter, telefonisch, online etc.) gilt:
a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese der Kundin bzw. dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Die Kundin bzw. der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die sie bzw. er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit sie bzw. er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und die Kundin bzw. der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
d) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet die Kundin bzw. der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter der Kundin bzw. dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher es der Kundin bzw. dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihr bzw. ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), sofern die Reisende bzw. der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Der Kundin bzw. dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
b) Der Kundin bzw. dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entspre-
chende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird die Kundin bzw. der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet die Kundin bzw. der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
f) Der Kundin bzw. dem Kunden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
g) Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch der Kundin bzw. des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages.
h) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters bei der Kundin bzw. beim Kunden der zu Stande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zu Stande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung gemäß Buchstabe f) oben, soweit der Kundin bzw. dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass die Kundin bzw. der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
1.4 Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktrittsund Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundinnengeldabsicherungsvertrag bzw. Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und der Kundin bzw. dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundinnengeldabsicherers bzw. des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Die Zahlung der Reise wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem in Ziffer 8 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann.
2.2 Leistet die Kundin bzw. der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht der Kundin bzw. des Kunden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und der Kundin bzw. den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer
5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
2.3. Der Reisepreis ist ohne weitere Abzüge zu entrichten. Eventuell anfallende Bankgebühren bei Überweisungen von einem ausländischen Konto gehen zu Lasten der Kundin bzw. des Kunden.
2.4 Abweichend von Ziff. 2.1 kann der volle Reisepreis für eine Pauschalreise auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 500 EUR nicht übersteigt.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, der Kundin bzw. den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben der Kundin bzw. des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist die Kundin bzw. der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
· entweder die Änderung anzunehmen
· oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
· oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.
Die Kundin bzw. der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn die Kundin bzw. der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann sie bzw. er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihr bzw. ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten.
Wenn die Kundin bzw. der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
Hierauf ist die Kundin bzw. der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist der Kundin bzw. dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
3.5 „Halbes Doppelzimmer“ – der Reisende sollte beachten, dass bei Buchung eines halben Doppelzimmers bis 60 Tage vor Reisebeginn eine Umwandlung in ein Einzelzimmer mit entsprechendem Zuschlag erfolgen kann (nach Verfügbarkeit), wenn keine zweite Reiseteilnehmerin bzw. kein zweiter Reiseteilnehmer gefunden wird. Alternativ kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten. Bei Stornierung eines halben Doppelzimmers jederzeit vor Abreise wird der nun erforderliche Einzelzimmerzuschlag dem anderen Reisegast zu den Stornokosten hinzu addiert.

4. Preisänderung nach Vertragschluss
4.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann er vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann er von der Reisenden bzw. vom Reisenden verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafenoder Flughafengebühren dem Reisveranstalter gegenüber erhöht, kann er den Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen.
4.3 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat er den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus unserem Reiseangebot anzubieten. Die vorgenannten Rechte soll der Kunde unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend machen.
4.4 Der Reiseveranstalter ist gem. § 651f IV BGB verpflichtet, bei einer Verringerung der unter Ziff. 4.1-4.2 genannten Kosten den daraus resultierenden und vom Kunden bezahlten Mehrbetrag unter Abzug der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten an den Kunden zu erstatten.

5. Rücktritt durch die Kundin bzw. den Kunden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten
5.1 Die Kundin bzw. der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Der Kundin bzw. dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären (z.B. Brief oder Email).
5.2 Tritt die Kundin bzw. der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt sie bzw. er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären .
5.3 Berechnung der Stornokosten bei Busund Bahnreisen*: Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen der Kundin bzw. des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer steht dem Veranstalter folgende Entschädigung pro Person zu:
bei Flugund Flussreisen ab Buchung bis 30 Tage vor Reisebeginn sofort 35% vom Reisepreis
bei allen anderen Reisen bis 3 Monate vor Reisebeginn: 50 €
ab 89. Tag bis inkl. 45. Tag vor Reisebeginn:
20% v. Reisepreis
ab 44. Tag bis inkl. 30. Tag vor Reisebeginn:
30% v. Reisepreis
ab 29. Tag bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn:
60% v. Reisepreis
ab 14. Tag bis inkl. 7. Tag vor Reisebeginn:
70% v. Reisepreis
ab 6. Tag bis inkl. 1. Tag vor Reisebeginn:
85% v. Reisepreis
am Tag des Reiseantritts oder Nichtantritt der Reise: 95% v. Reisepreis
Bei Rücktritt der Kundin bzw. des Kunden eines halben Doppelzimmers jederzeit vor Abreise wird der nun erforderliche Einzelzimmerzuschlag laut Reiseausschreibung der anderen Reisegästin bzw. des anderen Reisegastes zu den Stornokosten entsprechend 5.3 addiert. Eventuell ersparte Zimmeraufwendungen werden berücksichtigt.
5.4 Berechnung der Stornokosten bei Flugreisen und Kombination Flugund Busreisen, sowie bei Schiffspauschalreisen*: Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Höhe der Entschädigung ist auf Verlangen der Kundin bzw. des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen.
5.4.1 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.4.2 Das gesetzliche Recht der Kundin bzw. des Kunden gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner eine Dritte bzw. ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
* Bei Rücktritt der Kundin bzw. des Kunden eines halben Doppelzimmers jederzeit vor Abreise wird der nun erforderliche Einzelzimmerzuschlag laut Reiseausschreibung der anderen Reisegästin bzw. des anderen Reisegastes zu den Stornokosten entsprechend 5.4 – 5.4.2 addiert. Eventuell ersparte Zimmeraufwendungen werden berücksichtigt.
5.5 Zusätzlich kann der Preis vermittelter zusätzlicher Leistungen (z.B. beantragte bzw. erteilte Visa) in voller Höhe anfallen.
5.6 Rückzahlungen des Reiseveranstalters an die Kundin bzw. dem Kunden erfolgen an ein deutsches EuroBankkonto. Eventuell anfallende Bankgebühren bei Überweisungen auf ein ausländisches Konto bzw. auf ein Fremdwährungskonto gehen zu Lasten der Kundin bzw. des Kunden.
5.7 Der Kundin bzw. dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihr bzw. ihm geforderte Entschädigungspauschale.
5.8 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
5.9 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.10 Das gesetzliche Recht der Kundin bzw. des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt ihrer bzw. seiner eine Dritte bzw. ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch der Kundin bzw. des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch der Kundin bzw. des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt erheben, das sich wie folgt bestimmt; der Reiseveranstalter erhebt ein Umbuchungsentgelt bis 6 Wochen vor Abreise fallbezogen, indem er nur die uns von Leistungsträgern in Rechnung gestellten Kosten weiterberechnet.
6.2 Umbuchungswünsche der Kundin bzw. des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt die Reisende bzw. der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die der Reisenden bzw. dem Reisenden zuzurechnen sind, hat sie bzw. er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihr bzw. ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn der Kundin bzw. dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Ein Rücktritt ist der Kundin bzw. dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der der Kundin bzw. dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 4 Wochen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen der Kundin bzw. des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Reisende bzw. der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn sie bzw. er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

10. Mitwirkungspflichten der Reisenden bzw. des Reisenden
10.1 Reiseunterlagen
Die Kundin bzw. der Kunde hat den Reiseveranstalter oder seine Reisevermittlerin bzw. seinen Reisevermittler, über den sie bzw. er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn sie bzw. er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann die Reisende bzw. der Reisende Abhilfe verlangen.
Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann die Reisende bzw. der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
Die Reisende bzw. der Reisende ist verpflichtet, ihre bzw. seine Mängelanzeige unverzüglich der Vertreterin bzw. dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit der Vertreterin bzw. des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Die Reisende bzw. der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seiner Reisevermittlerin bzw. seinem Reisevermittler, über den sie bzw. er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Sie bzw. er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will eine Kundin/Reisende bzw. ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat sie bzw. er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Die Reisende bzw. der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen von der Reisenden bzw. vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seiner Vertreterin bzw. seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder der Reisevermittlerin dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. (a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personenund Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift der vermittelten Vertragspartnerin bzw. des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden der Reisenden bzw. des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungsoder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war .

12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucherinnenstreitbeilegung bzw. Verbraucherstreitbeilegung
12.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat die Kundin/ Reisende bzw. der Kunde/Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über die Reisevermittlerin bzw. den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diese Reisevermittlerin bzw. diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
12.2 Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherinnenstreitbeilegung bzw. Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherinnenstreitbeilegung bzw. Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherinnenstreitbeilegung bzw. Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter die Kundin bzw. den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/ consumers/odr/ hin.

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästinnen bzw. Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, der Kundin bzw. den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, der Kundin bzw. dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er die Kundin bzw. den Kunden informieren.
Wechselt die der Kundin bzw. dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter der Kundin bzw. den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass die Kundin bzw. der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/ transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

14. Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften
14.1 Der Reiseveranstalter wird die Kundin/Reisende bzw. den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
14.2 Die Kundin/Reisende bzw. der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten der Kundin/ Reisenden bzw. des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn die Kundin bzw. der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

15. Versicherungen
Sofern nicht anders erwähnt, sind im Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen. Der Reiseveranstalter empfiehlt der Kundin bzw. dem Kunden ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen:
· Reiserücktrittkostenversicherung,
· Reisegepäckversicherung,
· Reiseabbruchversicherung,
· Reiseunfallversicherung,
· Reisekrankenversicherung

16. Zollbestimmungen
Die Kundin bzw. der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Die Kundin bzw. der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren. Sollten Zollverstöße der Reisenden bzw. Kundin bzw. des Reisenden/Kunden zu Strafzahlungen des Reiseveranstalters oder seiner Leistungserbringer führen, kann der Reiseveranstalter diese der Reisenden/Kundin bzw. dem Reisenden/Kunden weiterberechnen.

17. Gerichtsstand
17.1 Die Kundin bzw. der Kunde kann den Reiseveranstalter nur am Sitz des Unternehmens verklagen.
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen die Kundin bzw. den Kunden ist der Wohnsitz der Kundin bzw. des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen die Kundin/ Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen der Kundin bzw. dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten der Kundin bzw. des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem die Kundin bzw. der Kunde angehört, für die Kundin bzw. den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

18. Allgemeine Bestimmungen
Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und dieser Bedingungen zur Folge. (Stand: 01.07.2018)
Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz:
Die Beförderung wird nicht vom Caritasverband selbst, sondern von einem Unternehmen durchgeführt, das Inhaber einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz ist.

Wichtiger Corona-Hinweis:
Zu beachten und einzuhalten sind die jeweiligen gesetzlich angeordneten Corona-Hygienevorschriften während der Anund Abreise, im Hotel und am Urlaubsort. Bei Nichteinhaltung der vorgegeben Hygienevorschriften hat die Reiseleitung das Recht, diese/n Teilnehmer/ innen unverzüglich auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf eine Reisepreisrückzahlung von der Gruppenreise auszuschließen, um somit alle anderen Mitreisenden vor einer lebensbedrohlichen Gesundheitsgefährdung zu schützen.

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