Reisebedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit

wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen der Kundin

bzw. dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stan-

de kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen

die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - x BGB (Bür-

gerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des

EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese

aus.

Die Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn

die Kundin bzw. der Kunde keine Pauschalreise

(sondern z.B. verbundene Reiseleistungen gem.

§ 651w BGB) gebucht hat, da sie bzw. er hierüber eine

entsprechende andere Information erhält.

Die Reisebedingungen gelten ferner nicht für Geschäfts-

reisen, soweit mit der Kundin bzw. dem Kunden ein

Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsrei-

sen geschlossen wurde.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages /

Verpflichtung für Mitreisende

1.1. Für alle Buchungswege (z.B. im Reisebüro, direkt

beim Veranstalter, telefonisch, online etc.) gilt:

a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschrei-

bung und die ergänzenden Informationen des Reise-

veranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese der

Kundin bzw. dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Die Kundin bzw. der Kunde hat für alle Vertragsver-

pflichtungen von Reisenden, für die sie bzw. er die Bu-

chung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen,

soweit sie bzw. er diese Verpflichtung durch ausdrück-

liche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reise-

veranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein

neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er

für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Ver-

trag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots

zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des

neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und

seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt

hat und die Kundin bzw. der Kunde innerhalb der Bin-

dungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch

ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

d) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen

Informationen über wesentliche Eigenschaften der

Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen

Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilneh-

merzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250

§ 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann

nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern

dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart

ist.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schrift-

lich, per E-Mail, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet die

Kundin bzw. der Kunde dem Reiseveranstalter den

Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Rei-

sebestätigung durch den Reiseveranstalter zustan-

de. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird

der Reiseveranstalter der Kundin bzw. dem Kunden

eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Rei-

sebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger

übermitteln (welcher es der Kundin bzw. dem Kunden

ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzube-

wahren oder zu speichern, dass sie ihr bzw. ihm in

einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B.

auf Papier oder per Email), sofern die Reisende bzw.

der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestäti-

gung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2

EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger

körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außer-

halb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr

(z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsab-

schluss:

a) Der Kundin bzw. dem Kunden wird der Ablauf der

elektronischen Buchung in der entsprechenden An-

wendung erläutert.

b) Der Kundin bzw. dem Kunden steht zur Korrektur

seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurückset-

zen des gesamten Buchungsformulars eine entspre-

chende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren

Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der elektronischen Buchung

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angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.

d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter ge-

speichert wird, wird die Kundin bzw. der Kunde darü-

ber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des

Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche)

„zahlungspflichtig buchen“ oder mit vergleichbarer

Formulierung bietet die Kundin bzw. der Kunde dem

Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisever-

trages verbindlich an.

f) Der Kundin bzw. dem Kunden wird der Eingang sei-

ner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem

Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).

g) Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Be-

tätigung des Buttons begründet keinen Anspruch der

Kundin bzw. des Kunden auf das Zustandekommen

eines Vertrages.

h) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Rei-

sebestätigung des Reiseveranstalters bei der Kundin

bzw. beim Kunden der zu Stande, die auf einem dau-

erhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestäti-

gung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungs-

pflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare

Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so

kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung die-

ser Reisebestätigung zu Stande. In diesem Fall bedarf

es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang

der Buchung gemäß Buchstabe f) oben, soweit der

Kundin bzw. dem Kunden die Möglichkeit zur Spei-

cherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum

Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die

Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch

nicht davon abhängig, dass die Kundin bzw. der Kun-

de diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum

Ausdruck tatsächlich nutzt.

1.4 Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach

den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs.

2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach §

651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen

wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,

E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten

(SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste),

kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die

gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbe-

sondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe

hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch,

wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB

außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden

ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf de-

nen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende

Bestellung der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers

geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein

Widerrufsrecht.

2. Bezahlung

2.1 Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Rei-

sepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern

oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundinnen-

geldabsicherungsvertrag bzw. Kundengeldabsiche-

rungsvertrag besteht und der Kundin bzw. dem Kunden

der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des

Kundinnengeldabsicherers bzw. des Kundengeldabsi-

cherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener

Weise übergeben wurde. Die Zahlung der Reise wird 4

Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungs-

schein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des Reise-

veranstalters aus dem in Ziffer 8 genannten Grund nicht

mehr ausgeübt werden kann.

2.2 Leistet die Kundin bzw. der Kunde die Anzahlung

und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den

vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reise-

veranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der ver-

traglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine

gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein

gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht

der Kundin bzw. des Kunden besteht, so ist der Reise-

veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung

vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und der Kun-

din bzw. den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer

5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.

2.3. Der Reisepreis ist ohne weitere Abzüge zu ent-

richten. Eventuell anfallende Bankgebühren bei Über-

weisungen von einem ausländischen Konto gehen zu

Lasten der Kundin bzw. des Kunden.

2.4 Abweichend von Ziff. 2.1 kann der volle Reisepreis

für eine Pauschalreise auch ohne die Aushändigung

eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die

Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Über-

nachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 500 EUR

nicht übersteigt.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebe-

ginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Rei-

seleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschal-

reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig

werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu

und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseve-

ranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abwei-

chungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der

Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, der Kundin

bzw. den Kunden über Leistungsänderungen unverzüg-

lich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem

dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS

oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervor-

gehobener Weise zu informieren.

3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesent-

lichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abwei-

chung von besonderen Vorgaben der Kundin bzw. des

Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden

sind, ist die Kundin bzw. der Kunde berechtigt, inner-

halb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mittei-

lung der Änderung gesetzten angemessenen Frist

· entweder die Änderung anzunehmen

· oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurück-

zutreten

· oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen,

wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angebo-

ten hat.

Die Kundin bzw. der Kunde hat die Wahl, auf die Mit-

teilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht.

Wenn die Kundin bzw. der Kunde gegenüber dem Rei-

severanstalter reagiert, dann kann sie bzw. er entweder

der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an

einer Ersatzreise verlangen, sofern ihr bzw. ihm eine

solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Ver-

trag zurücktreten.

Wenn die Kundin bzw. der Kunde gegenüber dem Rei-

severanstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten

Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als ange-

nommen.

Hierauf ist die Kundin bzw. der Kunde in der Erklärung

gemäß Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und hervorge-

hobener Weise hinzuweisen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben

unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Män-

geln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die

Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei

gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist der

Kundin bzw. dem Kunden der Differenzbetrag entspre-

chend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

3.5 „Halbes Doppelzimmer“ – der Reisende sollte be-

achten, dass bei Buchung eines halben Doppelzimmers

bis 60 Tage vor Reisebeginn eine Umwandlung in ein

Einzelzimmer mit entsprechendem Zuschlag erfolgen

kann (nach Verfügbarkeit), wenn keine zweite Reiseteil-

nehmerin bzw. kein zweiter Reiseteilnehmer gefunden

wird. Alternativ kann der Reisende vom Reisevertrag

zurücktreten. Bei Stornierung eines halben Doppelzim-

mers jederzeit vor Abreise wird der nun erforderliche

Einzelzimmerzuschlag dem anderen Reisegast zu den

Stornokosten hinzu addiert.

4. Preisänderung nach Vertragschluss

4.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausge-

schriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise

im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der

Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder

Flughafengebühren zu ändern: Erhöhen sich die bei Ab-

schluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungs-

kosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der

Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der

nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung

kann er vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlan-

gen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungs-

unternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,

zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl derSitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels ge-

teilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für

den Einzelplatz kann er von der Reisenden bzw. vom

Reisenden verlangen.

4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages beste-

henden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren

dem Reisveranstalter gegenüber erhöht, kann er den

Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag

heraufsetzen.

4.3 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reise-

preises hat er den Kunden unverzüglich zu informieren.

Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind

unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% ist

der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag

zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens

gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn wir in der La-

ge sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus

unserem Reiseangebot anzubieten. Die vorgenannten

Rechte soll der Kunde unverzüglich nach der Erklärung

des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem

gegenüber geltend machen.

4.4 Der Reiseveranstalter ist gem. § 651f IV BGB ver-

pflichtet, bei einer Verringerung der unter Ziff. 4.1-4.2

genannten Kosten den daraus resultierenden und vom

Kunden bezahlten Mehrbetrag unter Abzug der tatsäch-

lich entstandenen Verwaltungskosten an den Kunden

zu erstatten.

5. Rücktritt durch die Kundin bzw. den Kunden vor

Reisebeginn / Rücktrittskosten

5.1 Die Kundin bzw. der Kunde kann jederzeit vor Rei-

sebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der

Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklä-

ren. Der Kundin bzw. dem Kunden wird empfohlen, den

Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklä-

ren (z.B. Brief oder Email).

5.2 Tritt die Kundin bzw. der Kunde vor Reisebeginn zu-

rück oder tritt sie bzw. er die Reise nicht an, so verliert

der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.

Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemes-

sene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt

nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort

oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche

Umstände auftreten, die die Durchführung der Pau-

schalreise oder die Beförderung von Personen an den

Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände

sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie

nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen,

und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden

lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen

worden wären .

5.3 Berechnung der Stornokosten bei Bus- und Bahnrei-

sen*: Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach

dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseve-

ranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich

dessen, was er durch anderweitige Verwendung der

Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen der

Kundin bzw. des Kunden durch den Reiseveranstalter

zu begründen ist. Der Reiseveranstalter hat die nach-

folgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksich-

tigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung

und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung

der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des

erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen

der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird

nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklä-

rung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berech-

net:

In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer steht

dem Veranstalter folgende Entschädigung pro Person zu:

bei Flug- und Flussreisen ab Buchung bis 30 Tage vor

Reisebeginn sofort 35 % vom Reisepreis

bei allen anderen Reisen bis 3 Monate vor

Reisebeginn: 50 €

ab 89. Tag bis inkl. 45. Tag vor Reisebeginn:

20 % v. Reisepreis

ab 44. Tag bis inkl. 30. Tag vor Reisebeginn:

30 % v. Reisepreis

ab 29. Tag bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn:

60 % v. Reisepreis

ab 14. Tag bis inkl. 7. Tag vor Reisebeginn:

70 % v. Reisepreis

ab 6. Tag bis inkl. 1. Tag vor Reisebeginn:

85 % v. Reisepreis

am Tag des Reiseantritts oder Nichtantritt der Reise:

95 % v. Reisepreis

Bei Rücktritt der Kundin bzw. des Kunden eines halb-

en Doppelzimmers jederzeit vor Abreise wird der nun

erforderliche Einzelzimmerzuschlag laut Reiseausschrei-

bung der anderen Reisegästin bzw. des anderen Reise-

gastes zu den Stornokosten entsprechend 5.3 addiert.

Eventuell ersparte Zimmeraufwendungen werden be-

rücksichtigt.

5.4 Berechnung der Stornokosten bei Flugreisen und

Kombination Flug- und Busreisen, sowie bei Schiffspau-

schalreisen*: Die Höhe der Entschädigung bemisst sich

nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reise-

veranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich

dessen, was er durch anderweitige Verwendung der

Reiseleistungen erwirbt. Die Höhe der Entschädigung

ist auf Verlangen der Kundin bzw. des Kunden durch

den Reiseveranstalter zu begründen.

5.4.1 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts

zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat

er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14

Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

5.4.2 Das gesetzliche Recht der Kundin bzw. des Kunden

gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mittei-

lung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen,

dass statt seiner eine Dritte bzw. ein Dritter in die Rech-

te und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt,

bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn

sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

* Bei Rücktritt der Kundin bzw. des Kunden eines halben

Doppelzimmers jederzeit vor Abreise wird der nun erfor-

derliche Einzelzimmerzuschlag laut Reiseausschreibung

der anderen Reisegästin bzw. des anderen Reisegastes

zu den Stornokosten entsprechend 5.4 – 5.4.2 addiert.

Eventuell ersparte Zimmeraufwendungen werden be-

rücksichtigt.

5.5 Zusätzlich kann der Preis vermittelter zusätzlicher

Leistungen (z.B. beantragte bzw. erteilte Visa) in voller

Höhe anfallen.

5.6 Rückzahlungen des Reiseveranstalters an die Kun-

din bzw. dem Kunden erfolgen an ein deutsches Euro-

Bankkonto. Eventuell anfallende Bankgebühren bei

Überweisungen auf ein ausländisches Konto bzw. auf

ein Fremdwährungskonto gehen zu Lasten der Kundin

bzw. des Kunden.

5.7 Der Kundin bzw. dem Kunden bleibt in jedem Fall

der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zu-

stehende angemessene Entschädigung sei wesentlich

niedriger als die von ihr bzw. ihm geforderte Entschä-

digungspauschale.

5.8 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der

vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere,

individuell berechnete Entschädigung zu fordern, so-

weit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesent-

lich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare

Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem

Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte

Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten

Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch

anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt,

konkret zu beziffern und zu begründen.

5.9 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur

Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er un-

verzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen

nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

5.10 Das gesetzliche Recht der Kundin bzw. des Kunden,

gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mittei-

lung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen,

dass statt ihrer bzw. seiner eine Dritte bzw. ein Dritter in

die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag

eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen

unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall recht-

zeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reise-

beginn zugeht.

6. Umbuchungen

6.1 Ein Anspruch der Kundin bzw. des Kunden nach

Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Rei-

setermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,

der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung)

besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung

erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine

unzureichende oder falsche vorvertragliche Information

gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden

gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kosten-

los möglich.

Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch der Kundin bzw.

des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen,

kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt

erheben, das sich wie folgt bestimmt; der Reiseveran-

stalter erhebt ein Umbuchungsentgelt bis 6 Wochen

vor Abreise fallbezogen, indem er nur die uns von Leis-

tungsträgern in Rechnung gestellten Kosten weiterbe-

rechnet.

6.2 Umbuchungswünsche der Kundin bzw. des Kunden,

die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern

ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach

Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu

den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung

durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs-

wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt die Reisende bzw. der Reisende einzelne Reise-

leistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der

Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in

Anspruch aus Gründen, die der Reisenden bzw. dem

Reisenden zuzurechnen sind, hat sie bzw. er keinen An-

spruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit

solche Gründe ihr bzw. ihn nicht nach den gesetzlichen

Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur

Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der

Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten

Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.

Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig un-

erhebliche Aufwendungen handelt.

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der

Mindestteilnehmerzahl

8.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens

der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalrei-

severtrag zurücktreten, wenn er

a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung

die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeit-

punkt, bis zu welchem vor dem vertraglich verein-

barten Reisebeginn der Kundin bzw. dem Kunden

spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, an-

gegeben hat und

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl

und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

Ein Rücktritt ist der Kundin bzw. dem Kunden gegen-

über spätestens an dem Tag zu erklären, der der Kundin

bzw. dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung

und der Reisebestätigung angegeben wurde.

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich

sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht

werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich

von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchge-

führt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden

Fall aber innerhalb von 4 Wochen nach dem Zugang

der Rücktrittserklärung, Zahlungen der Kundin bzw. des

Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag

ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Reisen-

de bzw. der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des

Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn sie bzw.

er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die

sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ur-

sächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten

des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveran-

stalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis;

er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwen-

dungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen,

die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht

in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließ-

lich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten

Beträge.

10. Mitwirkungspflichten der Reisenden

bzw. des Reisenden

10.1 Reiseunterlagen

Die Kundin bzw. der Kunde hat den Reiseveranstalter

oder seine Reisevermittlerin bzw. seinen Reisevermittler,

über den sie bzw. er die Pauschalreise gebucht hat, zu

informieren, wenn sie bzw. er die notwendigen Reiseun-

terlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht inner-

halb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

10.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so

kann die Reisende bzw. der Reisende Abhilfe verlangen.

Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften

Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen

konnte, kann die Reisende bzw. der Reisende weder

Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Scha-

densersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

41Die Reisende bzw. der Reisende ist verpflichtet, ihre

bzw. seine Mängelanzeige unverzüglich der Vertreterin

bzw. dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur

Kenntnis zu geben. Ist eine Vertreterin bzw. ein Vertre-

ter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und

vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel

dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontakt-

stelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen;

über die Erreichbarkeit der Vertreterin bzw. des Vertre-

ters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor

Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Die Rei-

sende bzw. der Reisende kann jedoch die Mängelanzei-

ge auch seiner Reisevermittlerin bzw. seinem Reisever-

mittler, über den sie bzw. er die Pauschalreise gebucht

hat, zur Kenntnis bringen.

Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Reiseveranstalters

ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies mög-

lich ist. Sie bzw. er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche

anzuerkennen.

10.3 Fristsetzung vor Kündigung

Will eine Kundin/Reisende bzw. ein Kunde/Reisender

den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels

der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er

erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat sie bzw.

er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist

zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht,

wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert

wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei

Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfe-

verlangen

a) Die Reisende bzw. der Reisende wird darauf hin-

gewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und

-verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach

den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen von der

Reisenden bzw. vom Reisenden unverzüglich vor Ort

mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen

Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften

und Reiseveranstalter können die Erstattungen auf-

grund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn

die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die

Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen

7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach

Aushändigung zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder

die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem

Reiseveranstalter, seiner Vertreterin bzw. seinem Ver-

treter bzw. seiner Kontaktstelle oder der Reisevermitt-

lerin dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet

den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an

die Fluggesellschaft gemäß Buchst. (a) innerhalb der

vorstehenden Fristen zu erstatten.

11. Beschränkung der Haftung

11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für

Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuld-

haft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Rei-

sepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausge-

hende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften

oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften

bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungs-

störungen, Personen- und Sachschäden im Zusammen-

hang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich

vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportver-

anstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn

diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der

Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der

Identität und Anschrift der vermittelten Vertragspart-

nerin bzw. des vermittelten Vertragspartners als Fremd-

leistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass

sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der

Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt

ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y

BGB bleiben hierdurch unberührt.

Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit

für einen Schaden der Reisenden bzw. des Reisenden

die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organi-

sationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war .

12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat,

Information über Verbraucherinnenstreitbeile-

gung bzw. Verbraucherstreitbeilegung

12.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB

hat die Kundin/ Reisende bzw. der Kunde/Reisende ge-

genüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die

Geltendmachung kann auch über die Reisevermittlerin

bzw. den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschal-

42

reise über diese Reisevermittlerin bzw. diesen Reisever-

mittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem

dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

12.2 Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das

Gesetz über Verbraucherinnenstreitbeilegung bzw. Ver-

braucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an ei-

ner freiwilligen Verbraucherinnenstreitbeilegung bzw.

Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Ver-

braucherinnenstreitbeilegung bzw. Verbraucherstreit-

beilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen

für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, infor-

miert der Reiseveranstalter die Kundin bzw. den Kun-

den hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstal-

ter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen

Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische

Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/

consumers/odr/ hin.

13. Informationspflichten über die Identität

des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggä-

stinnen bzw. Fluggästen über die Identität des aus-

führenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den

Reiseveranstalter, der Kundin bzw. den Kunden über

die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämt-

licher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden

Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu infor-

mieren.

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft

noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet,

der Kundin bzw. dem Kunden die Fluggesellschaft bzw.

die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich

den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden.

Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesell-

schaft den Flug durchführen wird, muss er die Kundin

bzw. den Kunden informieren.

Wechselt die der Kundin bzw. dem Kunden als ausfüh-

rende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss

der Reiseveranstalter der Kundin bzw. den Kunden über

den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle an-

gemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass

die Kundin bzw. der Kunde so rasch wie möglich über

den Wechsel unterrichtet wird.

Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot

(Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf

folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/

transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

14. Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften

14.1 Der Reiseveranstalter wird die Kundin/Reisende bzw. den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2 Die Kundin/Reisende bzw. der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten der Kundin/ Reisenden bzw. des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn die Kundin bzw. der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

15. Versicherungen

Sofern nicht anders erwähnt, sind im Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen. Der Reiseveranstalter empfiehlt der Kundin bzw. dem Kunden ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen:

· Reiserücktrittkostenversicherung,

· Reisegepäckversicherung,

· Reiseabbruchversicherung,

· Reiseunfallversicherung,

· Reisekrankenversicherung

16. Zollbestimmungen

Die Kundin bzw. der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Die Kundin bzw. der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren. Sollten Zollverstöße der Reisenden bzw. Kundin bzw. des Reisenden/Kunden zu Strafzahlungen des Reiseveranstalters oder seiner Leistungserbringer führen, kann der Reiseveranstalter diese der Reisenden/Kundin bzw. dem Reisenden/Kunden weiterberechnen.

17. Gerichtsstand

17.1 Die Kundin bzw. der Kunde kann den Reiseveranstalter nur am Sitz des Unternehmens verklagen.

17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen die Kundin bzw. den Kunden ist der Wohnsitz der Kundin bzw. des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen die Kundin/ Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen der Kundin bzw. dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten der Kundin bzw. des Kunden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem die Kundin bzw. der Kunde angehört, für die Kundin bzw. den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

18. Allgemeine Bestimmungen

Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und dieser Bedingungen zur Folge. (Stand: 01.07.2018) Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz: Die Beförderung wird nicht vom Caritasverband selbst, sondern von einem Unternehmen durchgeführt, das Inhaber einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz ist.

Hinweise zum Datenschutz

Ihre personenbezogenen Daten (Kontaktdaten, Reisedaten, Technische Daten) werden auf der Grundlage von § 6(1) c des „Gesetz über den kirchlichen Datenschutz“ (KDG) zur Erfüllung des Reisevertrages oder zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erhoben. Welche Daten im Einzelnen erfasst werden, ist der Reiseanmeldung zu entnehmen. Daten, die wir nur aufgrund einer Kataloganforderung erhalten, werden 2 Jahre nach deren Erhebung gelöscht. Soweit erforderlich werden Ihre personenbezogenen Daten zu Zwecke der Erfüllung unserer Vertragsleistung an von uns beauftragte Unternehmen (z.B. Reisedienstleister) weitergeleitet. Sofern erforderlich sind mit diesen Unternehmen entsprechende vertragliche Vereinbarungen auf der Grundlage von § 29 KDG abgeschlossen. Es erfolgt keine Übermittlung der personenbezogenen Daten in ein Drittland. Ihre Daten werden in der Regel für 10 Jahre nach Abschluss der Reise aufbewahrt. Gesundheitsdaten, die im Rahmen einer einwandfreien Vertragserfüllung angegeben werden mussten, werden gelöscht, sobald deren Zweck erfüllt ist und keine gesetzliche Regelung dementgegensteht.

Sie haben ein Recht auf Auskunft (gem. § 17 KDG) seitens des Verantwortlichen über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung (§ 18 KDG), Löschung (§ 19 KDG), und auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 20 Abs. 1 KDG). Des Weiteren haben Sie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (§ 23 KDG) sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit (§ 22 KDG). Bei Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich bitte an: datenschutz@caritas-dortmund.de oder https://www.caritas-luenen.de

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