Reisebedingungen
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit
wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen der Kundin
bzw. dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stan-
de kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen
die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - x BGB (Bür-
gerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des
EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese
aus.
Die Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn
die Kundin bzw. der Kunde keine Pauschalreise
(sondern z.B. verbundene Reiseleistungen gem.
§ 651w BGB) gebucht hat, da sie bzw. er hierüber eine
entsprechende andere Information erhält.
Die Reisebedingungen gelten ferner nicht für Geschäfts-
reisen, soweit mit der Kundin bzw. dem Kunden ein
Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsrei-
sen geschlossen wurde.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages /
Verpflichtung für Mitreisende
1.1. Für alle Buchungswege (z.B. im Reisebüro, direkt
beim Veranstalter, telefonisch, online etc.) gilt:
a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschrei-
bung und die ergänzenden Informationen des Reise-
veranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese der
Kundin bzw. dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Die Kundin bzw. der Kunde hat für alle Vertragsver-
pflichtungen von Reisenden, für die sie bzw. er die Bu-
chung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen,
soweit sie bzw. er diese Verpflichtung durch ausdrück-
liche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reise-
veranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein
neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er
für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Ver-
trag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des
neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und
seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt
hat und die Kundin bzw. der Kunde innerhalb der Bin-
dungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
d) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen
Informationen über wesentliche Eigenschaften der
Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen
Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilneh-
merzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250
§ 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann
nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern
dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart
ist.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schrift-
lich, per E-Mail, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet die
Kundin bzw. der Kunde dem Reiseveranstalter den
Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Rei-
sebestätigung durch den Reiseveranstalter zustan-
de. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird
der Reiseveranstalter der Kundin bzw. dem Kunden
eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Rei-
sebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger
übermitteln (welcher es der Kundin bzw. dem Kunden
ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzube-
wahren oder zu speichern, dass sie ihr bzw. ihm in
einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B.
auf Papier oder per Email), sofern die Reisende bzw.
der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestäti-
gung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2
EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger
körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außer-
halb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr
(z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsab-
schluss:
a) Der Kundin bzw. dem Kunden wird der Ablauf der
elektronischen Buchung in der entsprechenden An-
wendung erläutert.
b) Der Kundin bzw. dem Kunden steht zur Korrektur
seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurückset-
zen des gesamten Buchungsformulars eine entspre-
chende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren
Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der elektronischen Buchung
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angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter ge-
speichert wird, wird die Kundin bzw. der Kunde darü-
ber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des
Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche)
„zahlungspflichtig buchen“ oder mit vergleichbarer
Formulierung bietet die Kundin bzw. der Kunde dem
Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisever-
trages verbindlich an.
f) Der Kundin bzw. dem Kunden wird der Eingang sei-
ner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem
Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
g) Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Be-
tätigung des Buttons begründet keinen Anspruch der
Kundin bzw. des Kunden auf das Zustandekommen
eines Vertrages.
h) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Rei-
sebestätigung des Reiseveranstalters bei der Kundin
bzw. beim Kunden der zu Stande, die auf einem dau-
erhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestäti-
gung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungs-
pflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare
Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so
kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung die-
ser Reisebestätigung zu Stande. In diesem Fall bedarf
es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang
der Buchung gemäß Buchstabe f) oben, soweit der
Kundin bzw. dem Kunden die Möglichkeit zur Spei-
cherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum
Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die
Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch
nicht davon abhängig, dass die Kundin bzw. der Kun-
de diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum
Ausdruck tatsächlich nutzt.
1.4 Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach
den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs.
2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach §
651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen
wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,
E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten
(SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste),
kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die
gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbe-
sondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe
hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch,
wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden
ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf de-
nen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende
Bestellung der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers
geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein
Widerrufsrecht.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Rei-
sepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern
oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundinnen-
geldabsicherungsvertrag bzw. Kundengeldabsiche-
rungsvertrag besteht und der Kundin bzw. dem Kunden
der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des
Kundinnengeldabsicherers bzw. des Kundengeldabsi-
cherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener
Weise übergeben wurde. Die Zahlung der Reise wird 4
Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungs-
schein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des Reise-
veranstalters aus dem in Ziffer 8 genannten Grund nicht
mehr ausgeübt werden kann.
2.2 Leistet die Kundin bzw. der Kunde die Anzahlung
und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den
vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reise-
veranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der ver-
traglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine
gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein
gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht
der Kundin bzw. des Kunden besteht, so ist der Reise-
veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung
vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und der Kun-
din bzw. den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer
5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
2.3. Der Reisepreis ist ohne weitere Abzüge zu ent-
richten. Eventuell anfallende Bankgebühren bei Über-
weisungen von einem ausländischen Konto gehen zu
Lasten der Kundin bzw. des Kunden.
2.4 Abweichend von Ziff. 2.1 kann der volle Reisepreis
für eine Pauschalreise auch ohne die Aushändigung
eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die
Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Über-
nachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 500 EUR
nicht übersteigt.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebe-
ginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Rei-
seleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschal-
reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig
werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseve-
ranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abwei-
chungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, der Kundin
bzw. den Kunden über Leistungsänderungen unverzüg-
lich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem
dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS
oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervor-
gehobener Weise zu informieren.
3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesent-
lichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abwei-
chung von besonderen Vorgaben der Kundin bzw. des
Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden
sind, ist die Kundin bzw. der Kunde berechtigt, inner-
halb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mittei-
lung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
· entweder die Änderung anzunehmen
· oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurück-
zutreten
· oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen,
wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angebo-
ten hat.
Die Kundin bzw. der Kunde hat die Wahl, auf die Mit-
teilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht.
Wenn die Kundin bzw. der Kunde gegenüber dem Rei-
severanstalter reagiert, dann kann sie bzw. er entweder
der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an
einer Ersatzreise verlangen, sofern ihr bzw. ihm eine
solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Ver-
trag zurücktreten.
Wenn die Kundin bzw. der Kunde gegenüber dem Rei-
severanstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten
Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als ange-
nommen.
Hierauf ist die Kundin bzw. der Kunde in der Erklärung
gemäß Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und hervorge-
hobener Weise hinzuweisen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Män-
geln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die
Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei
gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist der
Kundin bzw. dem Kunden der Differenzbetrag entspre-
chend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
3.5 „Halbes Doppelzimmer“ – der Reisende sollte be-
achten, dass bei Buchung eines halben Doppelzimmers
bis 60 Tage vor Reisebeginn eine Umwandlung in ein
Einzelzimmer mit entsprechendem Zuschlag erfolgen
kann (nach Verfügbarkeit), wenn keine zweite Reiseteil-
nehmerin bzw. kein zweiter Reiseteilnehmer gefunden
wird. Alternativ kann der Reisende vom Reisevertrag
zurücktreten. Bei Stornierung eines halben Doppelzim-
mers jederzeit vor Abreise wird der nun erforderliche
Einzelzimmerzuschlag dem anderen Reisegast zu den
Stornokosten hinzu addiert.
4. Preisänderung nach Vertragschluss
4.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausge-
schriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise
im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder
Flughafengebühren zu ändern: Erhöhen sich die bei Ab-
schluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungs-
kosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der
Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der
nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung
kann er vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlan-
gen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungs-
unternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl derSitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels ge-
teilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für
den Einzelplatz kann er von der Reisenden bzw. vom
Reisenden verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages beste-
henden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren
dem Reisveranstalter gegenüber erhöht, kann er den
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag
heraufsetzen.
4.3 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reise-
preises hat er den Kunden unverzüglich zu informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind
unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% ist
der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn wir in der La-
ge sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus
unserem Reiseangebot anzubieten. Die vorgenannten
Rechte soll der Kunde unverzüglich nach der Erklärung
des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem
gegenüber geltend machen.
4.4 Der Reiseveranstalter ist gem. § 651f IV BGB ver-
pflichtet, bei einer Verringerung der unter Ziff. 4.1-4.2
genannten Kosten den daraus resultierenden und vom
Kunden bezahlten Mehrbetrag unter Abzug der tatsäch-
lich entstandenen Verwaltungskosten an den Kunden
zu erstatten.
5. Rücktritt durch die Kundin bzw. den Kunden vor
Reisebeginn / Rücktrittskosten
5.1 Die Kundin bzw. der Kunde kann jederzeit vor Rei-
sebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der
Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklä-
ren. Der Kundin bzw. dem Kunden wird empfohlen, den
Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklä-
ren (z.B. Brief oder Email).
5.2 Tritt die Kundin bzw. der Kunde vor Reisebeginn zu-
rück oder tritt sie bzw. er die Reise nicht an, so verliert
der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemes-
sene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt
nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort
oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche
Umstände auftreten, die die Durchführung der Pau-
schalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände
sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie
nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen,
und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen
worden wären .
5.3 Berechnung der Stornokosten bei Bus- und Bahnrei-
sen*: Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach
dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseve-
ranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich
dessen, was er durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen der
Kundin bzw. des Kunden durch den Reiseveranstalter
zu begründen ist. Der Reiseveranstalter hat die nach-
folgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksich-
tigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung
und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung
der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des
erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird
nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklä-
rung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berech-
net:
In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer steht
dem Veranstalter folgende Entschädigung pro Person zu:
bei Flug- und Flussreisen ab Buchung bis 30 Tage vor
Reisebeginn sofort 35 % vom Reisepreis
bei allen anderen Reisen bis 3 Monate vor
Reisebeginn: 50 €
ab 89. Tag bis inkl. 45. Tag vor Reisebeginn:
20 % v. Reisepreis
ab 44. Tag bis inkl. 30. Tag vor Reisebeginn:
30 % v. Reisepreis
ab 29. Tag bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn:
60 % v. Reisepreis
ab 14. Tag bis inkl. 7. Tag vor Reisebeginn:
70 % v. Reisepreis
ab 6. Tag bis inkl. 1. Tag vor Reisebeginn:
85 % v. Reisepreis
am Tag des Reiseantritts oder Nichtantritt der Reise:
95 % v. Reisepreis
Bei Rücktritt der Kundin bzw. des Kunden eines halb-
en Doppelzimmers jederzeit vor Abreise wird der nun
erforderliche Einzelzimmerzuschlag laut Reiseausschrei-
bung der anderen Reisegästin bzw. des anderen Reise-
gastes zu den Stornokosten entsprechend 5.3 addiert.
Eventuell ersparte Zimmeraufwendungen werden be-
rücksichtigt.
5.4 Berechnung der Stornokosten bei Flugreisen und
Kombination Flug- und Busreisen, sowie bei Schiffspau-
schalreisen*: Die Höhe der Entschädigung bemisst sich
nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reise-
veranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich
dessen, was er durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen erwirbt. Die Höhe der Entschädigung
ist auf Verlangen der Kundin bzw. des Kunden durch
den Reiseveranstalter zu begründen.
5.4.1 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts
zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat
er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14
Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.4.2 Das gesetzliche Recht der Kundin bzw. des Kunden
gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mittei-
lung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen,
dass statt seiner eine Dritte bzw. ein Dritter in die Rech-
te und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt,
bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn
sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
* Bei Rücktritt der Kundin bzw. des Kunden eines halben
Doppelzimmers jederzeit vor Abreise wird der nun erfor-
derliche Einzelzimmerzuschlag laut Reiseausschreibung
der anderen Reisegästin bzw. des anderen Reisegastes
zu den Stornokosten entsprechend 5.4 – 5.4.2 addiert.
Eventuell ersparte Zimmeraufwendungen werden be-
rücksichtigt.
5.5 Zusätzlich kann der Preis vermittelter zusätzlicher
Leistungen (z.B. beantragte bzw. erteilte Visa) in voller
Höhe anfallen.
5.6 Rückzahlungen des Reiseveranstalters an die Kun-
din bzw. dem Kunden erfolgen an ein deutsches Euro-
Bankkonto. Eventuell anfallende Bankgebühren bei
Überweisungen auf ein ausländisches Konto bzw. auf
ein Fremdwährungskonto gehen zu Lasten der Kundin
bzw. des Kunden.
5.7 Der Kundin bzw. dem Kunden bleibt in jedem Fall
der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zu-
stehende angemessene Entschädigung sei wesentlich
niedriger als die von ihr bzw. ihm geforderte Entschä-
digungspauschale.
5.8 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der
vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere,
individuell berechnete Entschädigung zu fordern, so-
weit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesent-
lich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare
Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem
Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt,
konkret zu beziffern und zu begründen.
5.9 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur
Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er un-
verzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen
nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.10 Das gesetzliche Recht der Kundin bzw. des Kunden,
gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mittei-
lung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen,
dass statt ihrer bzw. seiner eine Dritte bzw. ein Dritter in
die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag
eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen
unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall recht-
zeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reise-
beginn zugeht.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch der Kundin bzw. des Kunden nach
Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Rei-
setermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung)
besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung
erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine
unzureichende oder falsche vorvertragliche Information
gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden
gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kosten-
los möglich.
Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch der Kundin bzw.
des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen,
kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt
erheben, das sich wie folgt bestimmt; der Reiseveran-
stalter erhebt ein Umbuchungsentgelt bis 6 Wochen
vor Abreise fallbezogen, indem er nur die uns von Leis-
tungsträgern in Rechnung gestellten Kosten weiterbe-
rechnet.
6.2 Umbuchungswünsche der Kundin bzw. des Kunden,
die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern
ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach
Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu
den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs-
wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt die Reisende bzw. der Reisende einzelne Reise-
leistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der
Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in
Anspruch aus Gründen, die der Reisenden bzw. dem
Reisenden zuzurechnen sind, hat sie bzw. er keinen An-
spruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit
solche Gründe ihr bzw. ihn nicht nach den gesetzlichen
Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur
Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der
Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten
Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig un-
erhebliche Aufwendungen handelt.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
8.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalrei-
severtrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung
die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeit-
punkt, bis zu welchem vor dem vertraglich verein-
barten Reisebeginn der Kundin bzw. dem Kunden
spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, an-
gegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl
und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Ein Rücktritt ist der Kundin bzw. dem Kunden gegen-
über spätestens an dem Tag zu erklären, der der Kundin
bzw. dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung
und der Reisebestätigung angegeben wurde.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich
sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich
von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchge-
führt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden
Fall aber innerhalb von 4 Wochen nach dem Zugang
der Rücktrittserklärung, Zahlungen der Kundin bzw. des
Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Reisen-
de bzw. der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des
Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn sie bzw.
er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ur-
sächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten
des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveran-
stalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis;
er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwen-
dungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen,
die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht
in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließ-
lich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge.
10. Mitwirkungspflichten der Reisenden
bzw. des Reisenden
10.1 Reiseunterlagen
Die Kundin bzw. der Kunde hat den Reiseveranstalter
oder seine Reisevermittlerin bzw. seinen Reisevermittler,
über den sie bzw. er die Pauschalreise gebucht hat, zu
informieren, wenn sie bzw. er die notwendigen Reiseun-
terlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht inner-
halb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so
kann die Reisende bzw. der Reisende Abhilfe verlangen.
Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften
Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen
konnte, kann die Reisende bzw. der Reisende weder
Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Scha-
densersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
41Die Reisende bzw. der Reisende ist verpflichtet, ihre
bzw. seine Mängelanzeige unverzüglich der Vertreterin
bzw. dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur
Kenntnis zu geben. Ist eine Vertreterin bzw. ein Vertre-
ter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und
vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel
dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontakt-
stelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen;
über die Erreichbarkeit der Vertreterin bzw. des Vertre-
ters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor
Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Die Rei-
sende bzw. der Reisende kann jedoch die Mängelanzei-
ge auch seiner Reisevermittlerin bzw. seinem Reisever-
mittler, über den sie bzw. er die Pauschalreise gebucht
hat, zur Kenntnis bringen.
Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Reiseveranstalters
ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies mög-
lich ist. Sie bzw. er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche
anzuerkennen.
10.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will eine Kundin/Reisende bzw. ein Kunde/Reisender
den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels
der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er
erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat sie bzw.
er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist
zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht,
wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei
Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfe-
verlangen
a) Die Reisende bzw. der Reisende wird darauf hin-
gewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und
-verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach
den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen von der
Reisenden bzw. vom Reisenden unverzüglich vor Ort
mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften
und Reiseveranstalter können die Erstattungen auf-
grund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn
die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen
7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach
Aushändigung zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder
die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem
Reiseveranstalter, seiner Vertreterin bzw. seinem Ver-
treter bzw. seiner Kontaktstelle oder der Reisevermitt-
lerin dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet
den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an
die Fluggesellschaft gemäß Buchst. (a) innerhalb der
vorstehenden Fristen zu erstatten.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuld-
haft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Rei-
sepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausge-
hende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften
oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften
bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungs-
störungen, Personen- und Sachschäden im Zusammen-
hang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportver-
anstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn
diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der
Identität und Anschrift der vermittelten Vertragspart-
nerin bzw. des vermittelten Vertragspartners als Fremd-
leistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass
sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der
Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt
ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y
BGB bleiben hierdurch unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit
für einen Schaden der Reisenden bzw. des Reisenden
die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organi-
sationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war .
12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat,
Information über Verbraucherinnenstreitbeile-
gung bzw. Verbraucherstreitbeilegung
12.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB
hat die Kundin/ Reisende bzw. der Kunde/Reisende ge-
genüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann auch über die Reisevermittlerin
bzw. den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschal-
42
reise über diese Reisevermittlerin bzw. diesen Reisever-
mittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem
dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
12.2 Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das
Gesetz über Verbraucherinnenstreitbeilegung bzw. Ver-
braucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an ei-
ner freiwilligen Verbraucherinnenstreitbeilegung bzw.
Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Ver-
braucherinnenstreitbeilegung bzw. Verbraucherstreit-
beilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen
für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, infor-
miert der Reiseveranstalter die Kundin bzw. den Kun-
den hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstal-
ter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/
consumers/odr/ hin.
13. Informationspflichten über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggä-
stinnen bzw. Fluggästen über die Identität des aus-
führenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den
Reiseveranstalter, der Kundin bzw. den Kunden über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämt-
licher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu infor-
mieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft
noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
der Kundin bzw. dem Kunden die Fluggesellschaft bzw.
die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich
den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden.
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesell-
schaft den Flug durchführen wird, muss er die Kundin
bzw. den Kunden informieren.
Wechselt die der Kundin bzw. dem Kunden als ausfüh-
rende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss
der Reiseveranstalter der Kundin bzw. den Kunden über
den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle an-
gemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass
die Kundin bzw. der Kunde so rasch wie möglich über
den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot
(Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf
folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/
transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
14. Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften
14.1 Der Reiseveranstalter wird die Kundin/Reisende bzw. den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
14.2 Die Kundin/Reisende bzw. der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten der Kundin/ Reisenden bzw. des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn die Kundin bzw. der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.
15. Versicherungen
Sofern nicht anders erwähnt, sind im Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen. Der Reiseveranstalter empfiehlt der Kundin bzw. dem Kunden ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen:
· Reiserücktrittkostenversicherung,
· Reisegepäckversicherung,
· Reiseabbruchversicherung,
· Reiseunfallversicherung,
· Reisekrankenversicherung
16. Zollbestimmungen
Die Kundin bzw. der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Die Kundin bzw. der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren. Sollten Zollverstöße der Reisenden bzw. Kundin bzw. des Reisenden/Kunden zu Strafzahlungen des Reiseveranstalters oder seiner Leistungserbringer führen, kann der Reiseveranstalter diese der Reisenden/Kundin bzw. dem Reisenden/Kunden weiterberechnen.
17. Gerichtsstand
17.1 Die Kundin bzw. der Kunde kann den Reiseveranstalter nur am Sitz des Unternehmens verklagen.
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen die Kundin bzw. den Kunden ist der Wohnsitz der Kundin bzw. des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen die Kundin/ Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen der Kundin bzw. dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten der Kundin bzw. des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem die Kundin bzw. der Kunde angehört, für die Kundin bzw. den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
18. Allgemeine Bestimmungen
Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und dieser Bedingungen zur Folge. (Stand: 01.07.2018) Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz: Die Beförderung wird nicht vom Caritasverband selbst, sondern von einem Unternehmen durchgeführt, das Inhaber einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz ist.
Hinweise zum Datenschutz
Ihre personenbezogenen Daten (Kontaktdaten, Reisedaten, Technische Daten) werden auf der Grundlage von § 6(1) c des „Gesetz über den kirchlichen Datenschutz“ (KDG) zur Erfüllung des Reisevertrages oder zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erhoben. Welche Daten im Einzelnen erfasst werden, ist der Reiseanmeldung zu entnehmen. Daten, die wir nur aufgrund einer Kataloganforderung erhalten, werden 2 Jahre nach deren Erhebung gelöscht. Soweit erforderlich werden Ihre personenbezogenen Daten zu Zwecke der Erfüllung unserer Vertragsleistung an von uns beauftragte Unternehmen (z.B. Reisedienstleister) weitergeleitet. Sofern erforderlich sind mit diesen Unternehmen entsprechende vertragliche Vereinbarungen auf der Grundlage von § 29 KDG abgeschlossen. Es erfolgt keine Übermittlung der personenbezogenen Daten in ein Drittland. Ihre Daten werden in der Regel für 10 Jahre nach Abschluss der Reise aufbewahrt. Gesundheitsdaten, die im Rahmen einer einwandfreien Vertragserfüllung angegeben werden mussten, werden gelöscht, sobald deren Zweck erfüllt ist und keine gesetzliche Regelung dementgegensteht.
Sie haben ein Recht auf Auskunft (gem. § 17 KDG) seitens des Verantwortlichen über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung (§ 18 KDG), Löschung (§ 19 KDG), und auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 20 Abs. 1 KDG). Des Weiteren haben Sie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (§ 23 KDG) sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit (§ 22 KDG). Bei Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich bitte an: datenschutz@caritas-dortmund.de oder https://www.caritas-luenen.de